Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung des Vereins in einer Beitragsordnung festgelegt:

Beitragsordnung 2023

Neuerungen:

1. Der Beitrag wird nicht mehr monatlich ermittelt und in einer Jahreszahlung fällig, sondern gilt je Halbjahr und wird zu Beginn eines Halbjahres abgebucht.

2. Sind mehrere Mitglieder eines Haushaltes Mitglied im Verein kann der Beitrag auf Antrag reduziert werden.

3. Studenten und Auszubildende können gegen Nachweis eine Beitragsreduzierung erhalten.

4. Die Kampfgerichtspauschale wird mit dem Beitrag des 2. Halbjahres fällig und eingezogen.

5. Die Kosten für die Spielerpässe werden ab 2023 von den Spielern getragen. Die Kosten werden mit dem Beitrag des 2. Halbjahres fällig und eingezogen.

6. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jetzt zum 30.06 und 31.12 jeden Jahres mit einer Frist von einem Kalendermonat möglich (§7 Abs. 2 der Satzung).

Allgemeine Hinweise:

Passive Mitglieder sind gerne zu außersportlichen Aktivitäten wie Sommerfesten und Weihnachtsfeiern eingeladen. Eine wiederholte Teilnahme am Trainingsbetrieb ist als passives Mitglied jedoch nicht möglich.

Maßgeblich für die Alterseinstufung von Jugendlichen sind die Vorgaben des Deutschen Basketball Bundes zur Spielberechtigung in den jeweiligen Altersklassen.

Die Kampfgerichtsumlage dient der Sicherstellung des Spielbetriebs. Für jeden Einsatz erhält der Kampfrichter eine Aufwandsentschädigung von 5,00 €. Das bedeutet, dass jedes aktive Mitglied seine Kampfgerichtsumlage mit 3 Einsätzen als Kampfrichter zurückerhält.

Die Modalitäten für die Mitgliedsbeiträge sind in der jeweils gültigen Satzung unter §11 beiträge festgelegt:

§ 11 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge sowie Regelungen zu Zahlungsterminen und Zahlungsweisen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Über Beitragsstundungen und Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand des Vereins auf schriftlichen Antrag.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.